Aus Bildungsurlaub wird Bildungszeit – was sich 2027 in Niedersachsen ändert

Zum 1. Januar 2027 wird aus dem Bildungsurlaub in Niedersachsen die Bildungszeit. Der gesetzliche Anspruch auf bezahlte Freistellung für anerkannte Weiterbildung bleibt bestehen: Bei einer Fünf-Tage-Woche sind es grundsätzlich fünf Arbeitstage pro Jahr. Neu ist vor allem, dass Bildungszeit flexibler genutzt werden kann und der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert wird.

Ziel des neuen Gesetzes ist es, Weiterbildung attraktiver, zeitgemäßer und einfacher nutzbar zu machen. Bislang wird der Anspruch nur wenig genutzt: Von 2019 bis 2023 lag die tatsächliche Inanspruchnahme in Niedersachsen bei 1,26 Prozent der Anspruchsberechtigten. Auch der neue Name setzt einen Akzent: Bildungszeit ist keine zusätzliche Erholungszeit, sondern Zeit für Weiterbildung.

Das gilt ab 2027 – wichtige Neuerungen auf einen Blick

Fünf Tage – künftig flexibler nutzbar
Der Anspruch beträgt bei einer Fünf-Tage-Woche weiterhin fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr. Bildungszeit kann künftig auch für einzelne ganztägige Veranstaltungen genutzt und auf mehrere Veranstaltungen verteilt werden.

Der Kreis der Anspruchsberechtigten wird größer
Arbeitnehmer:innen, Auszubildende und weitere Beschäftigtengruppen haben bereits heute einen gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub. Ab 2027 werden auch Beamt:innen und Richter:innen in das Bildungszeitgesetz einbezogen. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass das Beschäftigungsverhältnis seinen Schwerpunkt in Niedersachsen hat.

Online und hybrid werden ausdrücklich geregelt
Online- und Hybridangebote werden künftig ausdrücklich im Bildungszeitgesetz verankert. Voraussetzung ist unter anderem die direkte Kommunikation zwischen Lehrenden und Lernenden.

Mehr Möglichkeiten bei der Qualifizierung fürs Ehrenamt
Die Qualifizierung für ehrenamtliche Tätigkeiten wird im neuen Gesetz ausdrücklich genannt. Bei entsprechenden Veranstaltungen sind künftig praktische Anteile von bis zu 50 Prozent möglich.

Bildungszeit aus mehreren Jahren bleibt möglich – wird aber flexibler
Nicht genutzte Bildungszeit kann weiterhin in das folgende Kalenderjahr übertragen werden. Mit Zustimmung der Arbeitgeber:innen können zusätzlich Ansprüche aus zwei weiteren zurückliegenden Jahren hinzukommen. Neu ist, dass diese gebündelten Ansprüche flexibler eingesetzt werden können und nicht mehr für eine einzige zusammenhängende Bildungsveranstaltung genutzt werden müssen.

Mehr Vorlauf bei der Mitteilung
Ab 2027 beträgt die Frist für die Mitteilung an Arbeitgeber:innen mindestens acht Wochen vor Beginn der Veranstaltung. Die Mitteilung muss in Textform erfolgen. Bislang galt grundsätzlich eine Frist von vier Wochen.

Das neue Bildungszeitgesetz enthält darüber hinaus weitere Änderungen. Eine Übersicht über das Gesetz und weitere Informationen finden Sie beim Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur.

So vielfältig kann Bildungszeit sein

Bildungszeit ist nicht auf klassische berufliche Fortbildungen beschränkt. Sie kann zum Beispiel berufliche Qualifizierung, politische und gesellschaftliche Bildung, Kommunikation und Konfliktbearbeitung, Sprach- und interkulturelle Bildung oder die Qualifizierung für ehrenamtliches Engagement umfassen.

Bei der EEB Niedersachsen sind für 2027 Bildungszeit-Angebote zu unterschiedlichen Themen in Planung. Sobald Termine und nähere Informationen feststehen, veröffentlichen wir sie auch an dieser Stelle.

Häufige Fragen zur Bildungszeit

Wer hat Anspruch auf Bildungszeit?
Anspruch haben unter anderem Arbeitnehmer:innen, Auszubildende und weitere gesetzlich bestimmte Beschäftigtengruppen. Ab 2027 gehören auch Beamt:innen und Richter:innen dazu. Der Anspruch kann grundsätzlich nach sechs Monaten Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden.

Müssen die fünf Tage am Stück genommen werden?
Nein. Ab 2027 können auch einzelne ganze Arbeitstage genutzt und auf unterschiedliche Bildungsveranstaltungen verteilt werden.

Muss die Weiterbildung etwas mit dem eigenen Beruf zu tun haben?
Nein. Bildungszeit ist nicht ausschließlich auf unmittelbar berufsbezogene Weiterbildung beschränkt. Die konkrete Veranstaltung muss aber die gesetzlichen Voraussetzungen für Bildungszeit erfüllen.

Wird das Arbeitsentgelt während der Bildungszeit weitergezahlt?
Ja. Bildungszeit ist eine bezahlte Freistellung von der Arbeit.

Wie früh muss die Bildungszeit mitgeteilt werden?
Ab 2027 muss die geplante Inanspruchnahme mindestens acht Wochen vor Beginn der Veranstaltung in Textform bei den Arbeitgeber:innen mitgeteilt werden.

Dürfen Arbeitgeber:innen Bildungszeit einfach ablehnen?
Nein. Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Bildungszeit. Eine Ablehnung ist nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen möglich. Dazu gehören beispielsweise zwingende betriebliche oder dienstliche Belange. Auch vorrangige Urlaubswünsche anderer Beschäftigter können unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen berücksichtigt werden.

Woran erkenne ich, ob eine Veranstaltung als Bildungszeit genutzt werden kann?
Bildungsanbieter:innen sollten darüber informieren, ob eine Veranstaltung die Voraussetzungen für Bildungszeit in Niedersachsen erfüllt. Bei Unsicherheit kann direkt beim jeweiligen Anbieter nachgefragt werden.

Weitere Informationen und Kontakt

Ausführliche und aktuelle Informationen zum Niedersächsischen Bildungszeitgesetz finden Sie beim Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur. Auch die Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung (AEWB) informiert zur Bildungszeit und ergänzt ihre Hinweise zur praktischen Umsetzung schrittweise.

Sie haben Fragen zur Bildungszeit oder zu unseren Angeboten?
eeb.bildungsurlaub@evlka.de

Stand: 1. Oktober 2026
Das Niedersächsische Bildungszeitgesetz tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Informationen zur praktischen Umsetzung werden derzeit weiter konkretisiert. Wir aktualisieren diese Seite, sobald neue Informationen vorliegen.


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